Intrahandelsstatistik

 

INTRASTAT-Meldepflicht

Statistische Meldepflichten bei innergemeinschaftlichem Warenverkehr (INTRASTAT)

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst.

 

Intrastat-Reform

Zum 1. Januar 2005 wurde dieses System reformiert: Seit dem 1.1.2005 beträgt die Wertgrenze, ab der monatlich Unternehmen Intrastat-Meldungen an das Statistische Bundesamt abgeben müssen, 300.000 Euro im Kalenderjahr (bisher 200.000 Euro).

 

Sinn und Zweck der Intrastat-Meldung

Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Diese statistische Auswertung konnte vor Vollendung des EU-Binnenmarktes aus den Daten der Zollabfertigung gewonnen werden, so wie es heute auch noch für den Bereich der Extrastat (Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern) geschieht. Seitdem aber durch die Vollendung des EU-Binnenmarktes bei Lieferungen von Gemeinschaftsware in einen anderen Mitgliedstaat keine Zollabfertigung mehr nötig ist, ist es auch nicht mehr möglich, aus den Verzollungsdaten statistische Informationen über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu gewinnen.

Da nach wie vor vielfältige Bedürfnisse für eine genaue Erfassung der Warenströme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestehen (genaues Zahlenmaterial ist etwa nötig für Fragen der Handelspolitik, für sektorale Analysen, Wettbewerbsregeln, Landwirtschaftspolitik, regionale Entwicklungspolitik und nicht zuletzt für wissenschaftliche Zwecke), schließt heute die Intrastat-Anmeldung die entstandene Lücke und kann damit auch als „abgespeckte“ Zollanmeldung zu statistischen Zwecken bezeichnet werden.

 

Rechtsgrundlagen der Intrastat-Meldung und Zuständigkeit

Die Intrahandelsstatistik ist eine in allen EU-Mitgliedstaaten vorgeschriebene Meldeverpflichtung und beruht im Wesentlichen auf zwei europäischen Rechtsverordnungen, nämlich der

  • Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 33330/91 des Rates, ABl. EG 2004 Nr. L 102, S. 1 (Grundverordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission, ABl. EG 2004 Nr. L 343, S. 3 (Durchführungsverordnung).

Diese Verordnungen sind in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und werden durch nationale Gesetze ergänzt. Zu nennen sind hier das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung. Eine Zusammenstellung sämtlicher Rechtsgrundlagen findet sich auf der Internetseite „Rechtsgrundlagen des Statistischen Bundesamtes“. Die einzelnen Normen können dort eingesehen und auch heruntergeladen werden.

Die Intrahandelsstatistik ist in Deutschland als Zentralstatistik konzipiert, deren Organisation und Durchführung einzig dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden übertragen ist.

 

Auskunftspflicht

Als Faustregel gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt.

Tatsächlich ist der personale Anwendungsbereich noch etwas weiter zu fassen: Grundsätzlich ist zunächst jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) meldepflichtig, die eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer hat und mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Vertrag schließt, der die Verbringung einer Gemeinschaftsware (Versendung bzw. Lieferung) zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Gegenstand hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der deutsche oder der ausländische Geschäftspartner die Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst.

Liegt hingegen kein entsprechender Vertrag zwischen einem Inländer und einem ausländischen Geschäftspartner vor, so ist bei Versendung von Ware in einen Mitgliedstaat derjenige, der die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst und bei Empfang einer Ware aus einem Mitgliedstaat derjenige, der die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt, zur Intrastat-Meldung verpflichtet.

Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

 

Befreiungen von der allgemeinen Meldepflicht

Privatpersonen sind grundsätzlich von der Meldeverpflichtung Intrastat befreit. Lieferungen an ausländische Privatpersonen (ausgenommen Ladentisch-Verkäufe) sind hingegen meldepflichtig.

Darüber hinaus sieht das Intrastat-System zur Entlastung der Auskunftspflichtigen bestimmte Schwellenregelungen vor, die sich teilweise seit dem 1. Januar 2005 verändert haben. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von nunmehr jeweils 300.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

Hinsichtlich des Beitritts der 10 neuen EU-Mitgliedstaaten zum 1. Mai 2004 gilt: Für die Feststellung, ob ein Unternehmen die Meldeschwelle zum 1. Mai 2004 überschreitet, sind auch die Aus- und Einfuhren der neuen EU-Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2003 bzw. bis zum 1. Mai 2004 zu berücksichtigen.

 

Für welche Berichtszeiträume ist die Intrastat-Meldung abzugeben?

Berichtszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr tatsächlich stattgefunden hat. Ausnahmsweise kann und muss dann aber auch der innergemeinschaftliche Warenverkehr im Folgemonat gemeldet werden, wenn die dem Warenverkehr und seiner statistischen Meldung zugrunde liegende Rechnung (auch Proforma-Rechnung und Teilrechnung) erst im Folgemonat oder später ausgestellt bzw. vorgelegt wird.

Die Intrastat-Meldung ist bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats dem Statistischen Bundesamt, Außenhandel, 65180 Wiesbaden, zu übersenden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Fristverlängerung durch das zuständige Finanzamt gewährt wird.